Der Weg aufs Gymnasium - wir begleiten Sie/dich!
Übertritt an das GR
HERZLICH WILLKOMMEN am Gymnasium Rohr!
Hier finden Sie/findet ihr alle wichtigen Informationen zum Übertritt an das Staatliche Gymnasium Rohr!
Wer sich gerne live von unserer Schule überzeugen lassen möchte, kann im Frühjahr unseren Tag der offenen Tür besuchen sowie verschiedene Informationsabende.
Aktuelle Veranstaltungen finden Sie/findet ihr immer zu gegebener Zeit auf unserer Hompage.
Wir laden Sie/euch herzlich ein zur Teilnahme an unseren Veranstaltungen zum Übertritt an das GR.
- Informationsabend für Eltern der 4. Jahrgangsstufe: Donnerstag, 23. April 2026, 19:00 Uhr
- Tag der offenen Tür: Samstag, 25. April 2026, 9:00 Uhr
- Schulhausführungen: Um unser Schulhaus kennenzulernen, können Sie an unserem Tag der offenen Tür ohne Anmeldung an Schulhausführungen teilnehmen.
- Schulfest: Besuchen Sie uns zum alljährlichen Schulfest! Termin: 26. Juli 2026
Wir freuen uns auf Sie/dich!
Hier geht es zur Online-Anmeldung am Gymnasium Rohr:
Informationen zum Schulübertritt
Termine für die Anmeldung an den Gymnasien für das Schuljahr 2026/27
Termine für die Anmeldung an den Gymnasien für das Schuljahr 2026/27
Der Informationsabend des Staatlichen Gymnasiums zum Übertritt in die 5. Klasse findet am Donnerstag, den 23.04.2026 um 19.00 Uhr statt.
Der Tag der offenen Tür (Informationstag) ist am Samstag, 25.04.2026 ab 09.00 Uhr.
Die staatlichen Einschreibetermine sind von Montag, 11. Mai 2025 bis Freitag, 15. Mai 2026;
in dieser Woche haben wir folgende Öffnungszeiten im Sekretariat:
Montag von 09:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag von 09:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch von 09:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr
An den staatlichen Gymnasien können spätere Anmeldungen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Probeunterricht (soweit ein solcher erforderlich ist) findet vom 19. Mai 2026 bis 21. Mai 2026 statt und wird im schriftlichen Teil mit zentral gestellten Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt.
Rückfragen gerne im Sekretariat unter der Telefonnummer Telefonnummer: 08783 960072.
Zur Online-Anmeldung:
Welche Unterlagen werden für den Übertritt benötigt?
Welche Unterlagen werden für den Übertritt benötigt?
Bei der Einschreibung sind das Übertrittszeugnis der Grundschule im Original, die Geburtsurkunde, der Impfpass – falls die Aufnahme nicht im Anschluss an den Besuch einer Grundschule erfolgt – die Zeugnisse von früher besuchten Schulen vorzulegen. Gegebenenfalls ist auch eine Sorgerechts-Bescheinigung mitzubringen. Weitere Informationen erfragen Sie bitte direkt in unserem Sekretariat.
Eignung für den Übertritt aus der 4. Klasse Grundschule
Eignung für den Übertritt aus der 4. Klasse Grundschule
- Die Eignung wird festgestellt bei einem Notendurchschnitt von 2,33 oder besser aus Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht. Es ist dafür das Übertrittszeugnis maßgebend, das von der Grundschule ausgestellt wird (1.Schultag im Mai). Es berücksichtigt alle bis dahin erzielten Leistungen. Ein Zwischenzeugnis wird an den Grundschulen nicht mehr ausgestellt, dafür erhalten die Eltern Ende Januar eine schriftliche Information über den Notenstand. Wichtig: Es berechtigt nur zum Übertritt im darauffolgenden Schuljahr!
- Wird die Eignung für den Besuch eines Gymnasiums nicht ausgesprochen, der Übertritt aber dennoch angestrebt, ist eine Aufnahme über einen erfolgreich abgelegten Probeunterricht möglich. Am Probeunterricht müssen auch alle übertrittswilligen Schüler aus staatlich genehmigten Volksschulen (z. B. Montessori-Schule) teilnehmen.
Probeunterricht
Probeunterricht
Schülerinnen und Schüler, die im Übertrittszeugnis der Jahrgangsstufe 4 keine entsprechende Schullaufbahnempfehlung für die gewünschte weiterführende Schulart erhalten haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten – unabhängig von den in der Grundschule erreichten Noten – am Probeunterricht des Gymnasiums teilnehmen.
Der Probeunterricht wird in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik abgehalten. Neben den landesweit zentral gestellten schriftlichen Aufgaben werden auch mündliche Leistungen bewertet. Der Probeunterricht ist bestanden, wenn in einem Fach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wird. Den Erziehungsberechtigten wird das Ergebnis des Probeunterrichts mit Begründung mitgeteilt.
Nach Bestehen des Probeunterrichts können die Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums übertreten.
Wird der Probeunterricht nicht bestanden, können Schülerinnen und Schüler dennoch in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler im Probeunterricht mindestens in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben. Die Elternverantwortung wird hierdurch nachhaltig gestärkt.
Die für den Probeunterricht am bayerischen Gymnasium relevanten Termine finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus:
Zur Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Probeunterricht 2026 für die Gymnasien in Bayern – Zeitplan
| 1. Prüfungstag: Dienstag, 19. Mai 2026 | |
|---|---|
| Uhrzeit | Inhalt |
| 08:00 Uhr bis 08:15 Uhr | Einführung/Organisatorisches |
| 08:15 Uhr bis 08:30 Uhr | Einführungsgespräch zum Textverständnis |
| 08:30 Uhr bis 09:00 Uhr | Deutsch: Lesen – mit Texten und weiteren Medien umgehen |
| 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr | Pause |
| 09:15 Uhr bis 09:30 Uhr | Einführungsgespräch „Texte verfassen" |
| 09:30 Uhr bis 10:15 Uhr | Deutsch: Schreiben |
| 10:15 Uhr bis 10:30 Uhr | Pause |
| 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr | Einführungsgespräch zur Mathematik, 1. Teil |
| 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr | Mathematik, 1. Teil |
| 2. Prüfungstag: Mittwoch, 20. Mai 2026 | |
|---|---|
| Uhrzeit | Inhalt |
| 08:30 Uhr bis 08:45 Uhr | Einführungsgespräch zur Mathematik, 2. Teil |
| 08:45 Uhr bis 09:30 Uhr | Mathematik, 2. Teil |
| 09:30 Uhr bis 09:45 Uhr | Pause |
| 09:45 Uhr bis 10:00 Uhr | Einführungsgespräch „Richtig schreiben" |
| 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr | Deutsch: Richtig schreiben |
| 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr | Pause |
| 10:45 Uhr bis 11:00 Uhr | Einführungsgespräch „Sprache untersuchen" |
| 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr | Deutsch: Sprachliche Strukturen untersuchen und reflektieren |
| 3. Prüfungstag: Donnerstag, 21. Mai 2026 | |
|---|---|
| Uhrzeit | Inhalt |
| 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr | Unterrichtsgespräch Deutsch und Unterrichtsgespräch Mathematik einschließlich geeigneter Pause(n) |
Übertritt aus der 5. Klasse Hauptschule
Übertritt aus der 5. Klasse Hauptschule
Die Eignung wird festgestellt bei Notendurchschnitt von 2,00 oder besser aus Deutsch und Mathematik (Jahreszeugnis).
Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt
Abschluss Realschule, Wirtschaftsschule, Mittlere-Reife
Abschluss Realschule, Wirtschaftsschule, Mittlere-Reife
§ 7 (GSO)
(1) Schülerinnen und Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder über den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule können in die Einführungsphase der Oberstufe eintreten. Hierzu haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit nach § 6 zu unterziehen.
(2) Das Staatsministerium kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittelschule mit mittlerem Schulabschluss Einführungsklassen einrichten. In Ausnahmefällen kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, das Flexibilisierungsjahr gemäß § 36 Abs. 3 in der Einführungsklasse zu absolvieren, soweit dies auch im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule möglich ist. Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Die Stundentafel ergibt sich aus Anlage 7. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. § 2 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsklasse diesbezüglich als Jahrgangsstufe 11 gilt. Eine Wiederholung von Einführungsklassen ist nicht zulässig.
(3) Treten Schülerinnen und Schüler direkt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ein, so entfallen bei einem Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern von 3,0 oder besser die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. Die zweite Fremdsprache kann durch eine spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 mit insgesamt mindestens 12 Wochenstunden belegt wird. Für das Fach Chemie gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Bleiben die Fächer Informatik und Wirtschaftsinformatik auf Antrag unbenotet, können sie nicht in der Qualifikationsphase belegt werden.
(4) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können direkt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums eintreten, wenn sie im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer fortgeführten Fremdsprache einen Notendurchschnitt von 1,5 oder besser haben und ein pädagogisches Gutachten der abgebenden Schule vorgelegt wird, in dem ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender Leistungsstand bescheinigt wird, der für einen direkten Einstieg in die Qualifikationsphase notwendig ist und einen erfolgreichen Durchgang erwarten lässt. In diesem Fall entfallen die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. 3Der Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 setzt den Besuch des Unterrichts in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen voraus.
Stundentafel (Anlage 7)
Stundentafel (Anlage 7)
Stundentafel für Einführungsklassen für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Bildungsabschluss, die an das Gymnasium wechseln (1)
| Fach | Wochenstunden |
|---|---|
| Religionslehre | 1 |
| Deutsch | 4 |
| Englisch (2) | 4 |
| Französisch (2), (3) | 4 (8) |
| Mathematik | 6 |
| Physik | 2 |
| Chemie oder Biologie | 2 |
| Geschichte + Sozialkunde | 1+1 |
| Geographie oder Wirtschaft und Recht | 2 |
| Kunst oder Musik | 1 |
| Sport | 2 |
| Profilstunden (4) (Intensivierungsstunden (5)) | 4 (2) |
| Summe | 34 (+2) |
(1) Die Lehrerkonferenz kann Abweichungen von dieser Stundentafel beschließen. Dem Unterricht in den einzelnen Fächern sind unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung in der Einführungsklasse die für die Jahrgangsstufe 10 geltenden Lehrpläne zugrunde zu legen.
(2) Die Schule kann in der Einführungsklasse im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen die Ersetzung von Englisch oder Französisch durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. Voraussetzung für die Ablösung der Fremdsprache Französisch ist der Besuch von mindestens 15 Jahreswochenstunden Französischunterricht als Wahlpflichtfach und mindestens die Note 3 in diesem Fach im Abschlusszeugnis der Realschule.
(3) Schülerinnen und Schüler ohne 2. Fremdsprache an der Realschule erhalten 8 WS Französischanfangsunterricht (4+4 Profilstunden); ansonsten wird, sofern Französisch nicht durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt wird, vierstündiger weiterführender Französischunterricht erteilt.
(4) Die Zuordnung der Profilstunden zu den einzelnen Fächern, die im Rahmen der Ressourcen der Schule erfolgt, orientiert sich an der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dient auch der spezifischen Vorbereitung der Schüler auf die Qualifikationsphase der Oberstufe, z. B.: bei Schülerinnen und Schülern mit 2. Fremdsprache an der Realschule können die Profilstunden auf Chemie, Wirtschaft und Recht und/oder Informatik verteilt werden.
(5) Bei besonderem Förderbedarf können bis zu zwei Intensivierungsstunden erteilt werden – ggf. gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern der Regelklassen.
Bestimmungen für Einführungsklassen
Bestimmungen für Einführungsklassen
Hinweise für das Gutachten:
Es sind keine Notengrenzen vorgeschrieben, aber erfahrungsgemäß liegt eine Eignung vor bei guten Noten in den Kernfächern (D, M, E, Ph und Ch bzw. Rechnungswesen). Die nachfolgenden Notenschnitte dienen als Orientierung.
| Herkunftsschule | Antrag einreichen (Frist) | Notenvoraussetzungen | Besondere Hinweise |
|---|---|---|---|
| Realschule | In der Regel bis März bei der Schulleitung zur gesammelten Weiterleitung an den zuständigen Ministerialbeauftragten für Realschulen. Dieser leitet die Formblätter bis Ende März an die Staatliche Schulberatungsstelle des jeweiligen Bezirks weiter. | Schnitt in D, M, E, Ph und C bzw. Rw besser als 3,0 In diesen Fächern höchstens einmal die Note 4 | – |
| Wirtschaftsschule | Ebenfalls bis März bei der Schulleitung, weiterzuleiten an die Staatliche Schulberatungsstelle des jeweiligen Bezirks. | Schnitt in D, M, E besser als 2,5 Keine Note 4 | Ohne Mathematik kommt der Aufstieg in das Gymnasium nicht in Betracht. |
| M 10 Klasse der Hauptschule | Wie Wirtschaftsschule | Schnitt in D, M, E besser als 2,5 Keine Note 4 | – |
Altersgrenze: Am 30. Juni darf in der Regel das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten sein.
Rechtliches
Ausgewählte Bestimmungen der Schulordnung für das Gymnasium (GSO)
Ergänzung: Art.53 BayEUG: Vorrücken und Wiederholen
Besondere Prüfungen
Besondere Prüfungen
§ 67 GSO
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. Das einmal erworbene Recht zur Teilnahme an der Besonderen Prüfung bleibt erhalten, wenn bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht die nach Satz 1 erforderlichen Leistungen erzielt wurden.
(2) Die Besondere Prüfung kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs gemeinsam abgehalten. Die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen.
(3) Über die Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchte Gymnasium auf Antrag. Der Zulassungsantrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen.
(4) Bei jeder prüfenden Schule wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus Lehrkräften der Gymnasien besteht. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben werden spätestens bis zum ersten Unterrichtstag vom jeweiligen Prüfungsausschuss korrigiert und benotet, der auch über das Bestehen der Besonderen Prüfung entscheidet.
(5) Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. Für die Prüfung gilt:
1. Im Fach Deutsch werden drei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit 180 Minuten).
2. Im Fach Mathematik besteht die Aufgabe aus mehreren Teilaufgaben (Arbeitszeit 120 Minuten).
3. In der Fremdsprache Englisch wird eine Textaufgabe einschließlich Sprachmittlungsaufgabe verlangt (Arbeitszeit 120 Minuten). Dies gilt auch für die Fremdsprache Französisch. In der Fremdsprache Latein wird eine Übersetzung in das Deutsche gefordert (Arbeitszeit 120 Minuten).
(6) Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums.
(7) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nur einmal zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird und erneut die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10
Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10
§ 16
(1) Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport. Abweichend von Satz 1 ist Musik am Musischen Gymnasium in allen Jahrgangsstufen, in den anderen Ausbildungsrichtungen lediglich in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Vorrückungsfach.
(2) Kernfächer sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner am
1. Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache,
2. Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie,
3. Musischen Gymnasium (MuG) Musik,
4. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (WSG) im wirtschaftswissenschaftlichen Profil Wirtschaft und Recht, im sozialwissenschaftlichen Profil Sozialkunde.
Entscheidung über das Vorrücken
Entscheidung über das Vorrücken
§ 30 GSO
(1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 39 Abs. 7 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.
Vorrücken auf Probe
Vorrücken auf Probe
§ 31 GSO
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; hier kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ….“
(3) Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1.
(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gestattet, gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.
Notenausgleich
Notenausgleich
§ 32 GSO
Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:
1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und
2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.
§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.
Nachprüfung
Nachprüfung
§ 33 GSO
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.
(3) Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
(4) Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(5) Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, so stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit auch das Vorrücken fest. Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnoten treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.
Überspringen einer Jahrgangsstufe
Überspringen einer Jahrgangsstufe
§ 34 GSO
Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. Hinsichtlich der Probezeit gilt § 6 entsprechend; für das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. Das Überspringen von Ausbildungsabschnitten in der Qualifikationsphase ist nicht zulässig.
Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland
Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland
§ 35 GSO
(1) Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. § 31 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 33. Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheid
Wiederholen von Jahrgangsstufen und Rücktritt in der Qualifikationsphase
Wiederholen von Jahrgangsstufen und Rücktritt in der Qualifikationsphase
§ 37 GSO
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 10 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine der Jahrgangsstufen 5 bis 10 freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(4) Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig. Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen.
Vorrücken und Wiederholen
Vorrücken und Wiederholen
Art. 53 BayEUG
(1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen.
(3) Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die
1. dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,
2. nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten.
Das Wiederholen ist außerdem nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Realschulen, die innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften.
(4) Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Klassenkonferenz. Für einzelne Schularten kann in der Schulordnung ein anderes aus Lehrkräften der Schule gebildetes Gremium oder die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter bestimmt werden. Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender.
(5) Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. Die Lehrerkonferenz entscheidet auch darüber, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor besuchten Schule bereits einmal wiederholt hat, Absatz 3 anzuwenden ist.
6) Schülerinnen und Schülern, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, kann in einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen nach Maßgabe näherer Regelungen in den Schulordnungen das Vorrücken auf Probe gestattet werden; das Vorrücken kann ihnen noch gestattet werden, wenn sie sich einer Nachprüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres erfolgreich unterzogen haben. Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.







